Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und das Finanzinstitutsgesetz FINIG sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die Fonds- und Asset Management Industrie ist davon in besonderem Mass betroffen, da das Kollektivanlagenrecht mit FIDLEG / FINIG erheblich angepasst wird. Dabei ist zu beachten, dass kollektive Kapitalanlagen weiterhin die einzigen Finanzinstrumente sind, für welche zusätzliche produktspezifische aufsichtsrechtliche Regelungen nach KAG, wie namentlich die Produktgenehmigung, gelten werden.
Das FIDLEG sieht Verhaltensvorschriften für Finanzdienstleister vor, die restriktiver ausfallen, desto höher das Schutzbedürfnis der Kunden ist. Das FINIG bezweckt ein überwiegend einheitliches Aufsichtsregime für alle Finanzdienstleister. Neu unterstehen bisher nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister einer Bewilligungspflicht der Finanzmarktaufsicht FINMA. Von der Bewilligungspflicht sind insbesondere die unabhängigen Vermögensverwalter und die Trustees neu betroffen.